Lasker Cross Media GmbH

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

(IN DER FOLGE „LXM“ ODER „AUFTRAGNEHMER“ ODER „WIR“)

  1. Akzeptanz und Definitionen

Die AGB gelten für Anzeigen in / auf:

1.1. jegliche Art von Kabinen-Branding (Grafik) oder digitales Inflight-Advertising-Placement (innerhalb von Bordunterhaltungssysteme (IFE, IFC)) sowie alle anderen von Lasker Cross Media GmbH (LXM) bereitgestellten Medien; und / oder

1.2. eine Website oder Anwendung, die mit von LXM bereitgestellten oder veröffentlichten Inflight-Werbemitteln verknüpft ist; und / oder

1.3. andere Medien, für die LXM das Recht zur Veröffentlichung von Werbung hat (einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Buchungsbestätigungs- Seite, Buchungsbestätigungs-E-Mail, Pre-flight-E-Mail, Print-at-Home-Bordkarten, Post-flight-E-Mail; mobile Werbung; ​​Kopfstützenabdeckung) (zusammen „relevante Medien“). (jeweils eine „Werbung“, zusammen die „Werbung“).

1.4. Mit der Unterzeichnung einer Auftragsbestätigung (die „Auftragsbestätigung“), durch den Werbetreibenden (als Person, Firma oder Marke, die die Buchung für die Werbung tätigt, oder als Werbe- oder Mediaagentur der für den Werbetreibenden bucht) akzeptiert und stimmt zu, vollständig an diesen AGB gebunden zu sein.

1.5. Die AGB sind endgültig und bindend und erlauben keine Abweichungen, es sei denn, dies ist ausdrücklich mit vorheriger schriftlicher Zustimmung vereinbart worden.

  1. Gebühren und Zahlungen

2.1. Alle Anzeigen werden auf der Grundlage angenommen, dass sie spätestens am Ende des Geschäftstages am Datum des Kampagnenbeginn, wie in der Auftragsbestätigung angegeben, bezahlt werden, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

2.2. Wenn Zahlungsbedingungen von LXM gewährt werden, behält LXM sich das Recht vor, diese jederzeit zu wiederrufen.

2.3. Die Standard Zahlungsbedingungen von LXM sehen vor, dass Zahlungen innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum getätigt werden und als frei verfügbare Mittel auf LXM’s Bankkonto eingehen müssen.

2.4. An angegebene Preise unterliegen der geltenden Umsatzsteuer.

2.5. Alle innerhalb der Europäischen Union (die „EU“) genannten Preise unterliegen nicht der Mehrwertsteuer (oder anderen Umsatzsteuer), wenn der Umsatzsteuerstatus des Werbetreibenden in Übereinstimmung mit der Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2006 / 112 / EG ist, wobei der Werbetreibende die Umsatzsteuer entsprechend der Umkehrung der Steuerschuld zu berücksichtigen hat. Wird der MwSt.-Status nicht überprüft, wird die Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112 / EG des Rates zum geltenden österreichischen Steuersatz berechnet.

2.6. Rechnungen sind in voller Höhe zu bezahlen. Etwaige Steuern, Bankgebühren oder andere Abzüge gehen ausschließlich zu Lasten des Werbetreibenden.

2.7. Rechnungen werden von den Werbetreibenden in derselben Währung wie die entsprechende Rechnung bezahlt. Wechselkursverluste oder -gebühren gehen ausschließlich zu Lasten des Werbetreibenden.

2.8. Wenn der Werbetreibende keine fälligen Beträge bezahlt, behält sich LXM das Recht vor, Zinsen in Höhe von 7,5% pro Rechnung zu berechnen.

2.9. LXM kann die Preise für die Werbung jederzeit nach eigenem Ermessen revidieren. Diese geänderten Preise gelten nicht für Bestellungen, die vor dem Datum der Änderung unterzeichnet wurden.

  1. Stornierungen nach Art der Werbung

3.1. Cabin-Branding-Werbung und / oder digitale Inflight-Werbekampagnen gemäß Paragraf 1.1, bereitgestellt durch LXM:

3.1.1. Eine Bestellung für den oben genannten Medientyp kann durch eine schriftliche Mitteilung ohne Haftung bis zu 30 Tage vor dem entsprechenden Start der Werbemittelproduktion (wie in der Auftragsbestätigung angegeben) storniert werden.

3.1.2. Für Bestellungen, die weniger als 30 Tage vor dem jeweiligen Startdatum der Werbemittelproduktion storniert werden, einschließlich eines Versäumnisses, Druckunterlagen und/oder digitale Werbemittel zur Verfügung zu stellen oder zu genehmigen oder Zahlungen in Übereinstimmung mit den vereinbarten Bedingungen zu leisten, werden folgende Stornogebühren fällig:

3.1.3. 30 Tage vor dem Kampagnenstartdatum: 100% des Gesamtbetrags, der vom Werbetreibenden an LXM für die entsprechende Kampagne zu zahlen ist.

3.2. Außen-Werbung kann durch eine schriftliche Mitteilung ohne Haftung bis zu 90 Tage vor dem entsprechenden Start der Werbemittelproduktion (wie in der Auftragsbestätigung angegeben) storniert werden.

3.2.1. 90 Tage vor dem Kampagnenstartdatum: 100% des Gesamtbetrags, der vom Werbetreibenden an LXM für die entsprechende Kampagne zu zahlen ist.

3.3. Werbung in einem anderen Medientyp gemäß den obigen Abschnitten 1.2 und 1.3:

3.3.1. Eine Bestellung für den oben genannten Medientyp, die aus irgendeinem Grund zu einem beliebigen Zeitpunkt, nach Einreichung der unterschriebenen Auftragsbestätigung, storniert wird, unterliegt den Stornierungsgebühren wie folgt: 100% des Gesamtbetrags, muss vom Werbetreibenden an LXM für die relevante Kampagne bezahlt werden.

3.4. Wenn der Werbetreibende die Bestellung für eine Werbekampagne ganz oder teilweise storniert, entfällt der für die Bestellung geltende Serienrabatt, und die Stornierungskosten gelten für jede stornierte Werbung. Der Preis einer Anzeige, die bereits in der entsprechenden Werbekampagne veröffentlicht wurde, wird neu berechnet und ist gemäß dem in LXMs Medienpaket unter www.lasker-xm.com angegebenen Preis zu bezahlen. Ausstehende Beträge sind sofort fällig.

  1. Verpflichtungen, Haftungsbeschränkungen und Haftungsfreistellungen der LXM und des Werbekunden

4.1. Alle Buchungen unterliegen dem verfügbaren Platz und der erforderlichen Genehmigung der Werbeunterlagen durch LXM und gegebenenfalls des Beförderungsunternehmen, in deren Auftrag das LXM die relevanten Medien bereitstellt.

4.2. LXM behält sich das Recht vor, eine Werbekampagne zu jedem Zeitpunkt aus irgendeinem Grund nicht zu veröffentlichen.

4.3. Wenn eine gebuchte Werbekampagne ausschließlich aufgrund eines Fehlers von LXM nicht veröffentlicht wird, wird LXM versuchen, ein alternatives Veröffentlichungsdatum oder eine alternative Medienplatzierung anzubieten. Wenn das alternative Datum oder die alternative Medienplatzierung vom Werbetreibenden nicht akzeptiert wird, wird die ursprüngliche Buchung storniert, und der Werbetreibende hat Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung, wenn der Werbetreibende im Voraus für die Werbekampagne bezahlt hat. Darüber hinaus hat der Werbetreibende keine weiteren Ansprüche egal welcher Natur.

4.4. Wenn die von LXM erstellte Werbeunterlage (z.B. Flugzeugtischaufkleber) einen wesentlichen Fehler ausschließlich aufgrund eines Fehlers seitens LXM enthält, wird LXM die Werbeunterlage auf Anfrage und ohne zusätzliche Kosten für den Werbetreibenden erneut erstellen und veröffentlichen. LXM ist nicht verantwortlich für die Wiederholung von Fehlern und es liegt in der Verantwortung des Werbekunden, LXM über etwaige Fehler zu informieren und LXM die notwendige Unterstützung zu geben, um eine Wiederholung des Fehlers zu verhindern.

4.5. Sollte die Werbekampagne aufgrund der Handlung oder des Verzugs des Werbetreibenden (oder seiner Lieferanten oder Vertreter) nicht veröffentlicht werden, ist die Werbekampagne vollständig zu bezahlen, ungeachtet dessen, dass die Werbekampagne nicht von LXM veröffentlicht wurde.

4.6. In keinem Fall haftet LXM für wirtschaftliche, Folgeschäden oder besondere Schäden (einschließlich entgangenen Gewinns, Verlust von Geschäftsgelegenheiten, Verlust von Goodwill, Verlust von erwarteten Einsparungen und / oder Einnahmeverlusten). Die maximale Haftung der LXM, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen ergibt (sei es für Schäden oder eine Vertragsverletzung oder anderweitig), ist auf den vom Werbekunden für die betreffende Werbekampagnen bezahlten Preis begrenzt.

4.7. LXM behält sich das Recht vor, jegliches Werbematerial, das sich seit sechs Monaten in seinem Besitz befindet, zu vernichten.

4.8. LXM bemüht sich, die vom Werbekunden bereitgestellten Werbeanzeigen (insbesondere Druckunterlagen) möglichst identisch zu reproduzieren, kann dies jedoch nicht garantieren.

4.9. LXM haftet nicht für Zusätze, Änderungen, Löschungen, Verzögerungen beim Start der Werbekampagne oder den Widerruf von Werbeanzeigen, die von Personen oder Einrichtungen verlangt werden, die befugt sind, die Werbung zu regeln oder zu kontrollieren.

4.10. Sofern nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung angegeben, kann LXM die Position der Werbung nicht garantieren, und all diese Entscheidungen liegen im alleinigen Ermessen von LXM. LXM wird sich jedoch bemühen, die Wünsche des Werbekunden zu erfüllen.

4.11. Nach der endgültigen schriftlichen Genehmigung durch den Werbekunden, wird LXM keine Änderungen der genehmigten Vorlagen vornehmen.

4.12. LXM übernimmt keine Haftung für Fehler in Anzeigen, die vom oder im Auftrag des Inserenten zur Veröffentlichung freigegeben wurden.

4.13. Wenn LXM trotz aller zumutbaren Anstrengungen keine Genehmigung vom Werbekunden erhalten kann, verliert der Werbekunden sein Genehmigungsrecht und LXM behält sich das Recht vor, die Werbekampagne zu veröffentlichen und dem Werbekunden die Kosten für die Werbekampagne vollständig in Rechnung zu stellen.

4.14. LXM wird jedem Werbetreibenden einen Nachweis der Produktion und Installation (oder Veröffentlichung) der Kampagne elektronisch übermitteln.

4.15. Die Verpflichtung des Werbetreibenden, für seine Werbekampagne gemäß den vereinbarten Bedingungen zu bezahlen, ist nicht vom Erhalt des Produktions- und Installationsnachweises (oder der Veröffentlichung) abhängig.

4.16. In Bezug auf Werbung, die auf einer Website oder IFE(C) veröffentlicht wird, garantiert LXM nicht den ununterbrochenen Zugriff der Nutzer auf die Website oder dem IFE(C) , auf der die Werbung veröffentlicht wird, sondern wird sich nach besten Kräften bemühen, dies zu gewährleisten. Ein vollständiges und umfassendes Reporting relevanter Kampagnen-KPIs wird nach der Kampagne oder in definierten Abständen während der Kampagne bereitgestellt.

4.17. LXM übernimmt ausdrücklich keine Garantie, weder für die Resonanz (Response Höhe) irgendeiner Werbeform, noch für die Anzahl von „Click-throughs“ oder „Impressions“ von Werbung, die in Relevanten Medien und auf von LXM bereitgestellten Websites und Anwendungen veröffentlicht wurde.

4.18. Um Missverständnisse zu vermeiden, wird die Haftung von LXM für Tod oder Körperverletzung, die auf Fahrlässigkeit, Betrug oder einer anderen Haftung, die nicht ausgeschlossen werden kann, beruht durch nichts in diesen Bedingungen begrenzt oder ausgeschlossen.

4.19. Der Werbekunde verpflichtet sich, LXM, seine Gesellschafter, Tochtergesellschaften, verbundenen Unternehmen, leitenden Angestellten und Mitarbeiter in Bezug auf jegliche Ansprüche, die gegen sie erhoben werden und durch Vertragsverletzung des Werbekunden entstehen und / oder mit der Veröffentlichung der Werbung durch LXM zusammenhängen, vollständig freizustellen. Sämtliche damit verbundene Rechts- und Gerichtskosten sind dabei einzuschließen.

4.20. Der Werbetreibende gewährt LXM das Recht, (i) den Namen, die Marken und / oder Logos des Werbetreibenden zu verwenden, wenn LXM dies für die Veröffentlichung der Werbekampagne für notwendig erachtet, und (ii) die Werbung in Medien für Werbezwecke zu reproduzieren.

4.21. Der Werbetreibende bestätigt, dass er sich verpflichtet hat, die Werbung ausschließlich auf der Grundlage der von LXM bereitgestellten Media Kits zu kaufen, und dass er sich nicht auf eine andere Darstellung oder Gewährleistung verlässt.

4.22. Der Unterzeichner der Auftragsbestätigung bestätigt, dass er / sie mit der vollen Autorität des Inserenten handelt und nicht vollmachtsüberschreitend handelt.

4.23. Der Werbekunden garantiert LXM, dass (i) alle Informationen, die im Zusammenhang mit der Werbekampagne zur Verfügung gestellt werden, vollständig, wahr und nicht irreführend sind; (ii) es hat die Zustimmung einer lebenden Person erhalten, deren Name oder Bild (ganz oder teilweise) in einer Werbekampagne enthalten ist; (iii) die Werbeanzeigen sind legal, anständig, ehrlich und wahrheitsgemäß und verstoßen nicht gegen die Bestimmungen einschlägiger Gesetze, Vorschriften oder Verhaltensregeln und sind nicht verleumderisch oder obszön und verletzen nicht die Rechte einer Person (einschließlich Rechte an geistigem Eigentum); (iv) die Werbekampagne beeinträchtigt nicht das Image oder den Ruf der LXM oder einer seiner Tochtergesellschaften; und (v) alle Anzeigen, die digital zur Veröffentlichung eingereicht werden, sind frei von Viren und keine Werbekampagne wird nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb einer Website, eines Flugzeugs (oder anderen Beförderungsmittel) oder eines IFE-Systems (IFC) haben.

4.24. Der Werbekunde ist verantwortlich für die Lieferung des Materials an die in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfrist an LXM.

4.25. Wenn in der Auftragsbestätigung kein Datum angegeben ist, müssen alle Materialien (z. B. Creatives) in einem geeigneten Format spätestens 30 Tage vor dem Startdatum der Werbekampagne eingereicht werden.

4.26. Alle Kosten, die LXM auf Anfrage des Werbekunden für die Gestaltung der Werbeunterlagen des Werbekunden entstehen, gehen zu Lasten des Werbekundens, unabhängig davon, ob die Werbekampagne veröffentlich wird oder nicht.

4.27. Alle gelieferten Werbeunterlagen werden auf Risiko des Werbetreibenden aufbewahrt und sollten vom Werbetreibenden gegen Verlust und Beschädigung aus welchem ​​Grund auch immer versichert werden.

4.28 Vermittelt LXM in Zusammenarbeit mit einer Partner-Airline ein Flugzeug, auf dem die Werbung platziert wird, leistet LXM keine Gewähr dafür, dass das gegenständliche Flugzeug zu bestimmten Zeiten und auf bestimmten Flugrouten durch die Partner-Airline eingesetzt wird.

  1. Höhere Gewalt

5.1. LXM haftet nicht für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wenn der Ausfall durch das Eintreten unvorhergesehener Umstände oder Umstände die außerhalb der angemessenen Kontrolle von LXM liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Internetausfälle, Kommunikationsausfälle, Feuer, Überschwemmung, Krieg, Höhere Gewalt oder ein anderes Ereignis höherer Gewalt, verursacht wird.

  1. Andere

6.1. Die Bedingungen dieser Vereinbarung gelten auch nach Beendigung des Vertrags.

6.2. Die Veröffentlichung einer Werbung durch LXM bedeutet nicht, dass LXM akzeptiert, dass die Werbung in Übereinstimmung mit diesen AGB bereitgestellt wurde oder dass LXM auf seine Rechte gemäß den AGB verzichtet.

6.3. Telefonanrufe von und zu LXM können zu Schulungszwecken und zur Streitbeilegung aufgezeichnet werden.

6.4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem österreichischen Recht und sind entsprechend auszulegen.

LXM AERO GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(in der Folge „LXM Aero“ oder „Auftragnehmer“ oder „wir“)

  1. Geltung
    Für sämtliche Rechtsgeschäfte – auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, d.h. auch in den Fällen, in welchen in den zusätzlichen oder künftigen Verträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird – gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen unseres Auftraggebers (in der Folge auch „AG“) werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen.

    Von im Vertrag von den Bestimmungen der AGB abweichende Vereinbarungen gehen den AGB vor.

  1. Vertragsabschluss
    A) Unsere Angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Der Vertrag gilt erst durch Absendung einer Auftragsbestätigung durch uns als abgeschlossen. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern, Zustellern etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass im schriftlichen Vertrag oder der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
    B) Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine von uns erhaltene Auftragsbestätigung zu prüfen. Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich, spätestens aber binnen drei Werktagen, widerspricht. Werden an uns Aufträge gerichtet, so ist der Anfragende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang der Anfrage daran gebunden.
    C) Der Inhalt des mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen und diesen AGB.
  2. Honorar
    A) Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert ab Werk ohne Skonti und sonstige Nachlässe zuzüglich Verladung, Verpackung, Fracht und etwaiger Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

    Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen. Dies gilt insbesondere, wenn sich diese Umstände aufgrund von im Vorhinein nicht zu erwartenden Veränderungen wie Kriegen, pandemischen Ereignissen oder als Auswirkungen von politischen Veränderungen, die zu einer unverhältnismäßigen Erhöhung von Liefer- oder Energiekosten führen, ergeben. Pkt. 3 A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.

    B) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

  3. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen A) Zahlungen müssen innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Rechnungsdatum am auf der Rechnung angeführten Bankkonto der LXM Aero eingelangt sein. Die Verrechnung erfolgt in Euro. Allfällige Bankspesen bzw. Überweisungsgebühren gehen zulasten des Auftraggebers.
    B) Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 456 UGB im Ausmaß von 9,2 Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz, jedenfalls aber in der Höhe von 8 % pa zu verrechnen. Weitere Ansprüche, wie insbesondere der Anspruch auf höhere Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes, bleiben unberührt.
  4. Vertragsrücktritt
    A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Auftraggebers oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gebührt uns das gesamte Entgelt für die von uns bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht uns das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 25 % zu. Allfällige weitergehende Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes bleiben davon unberührt.
    B) Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
    C) Tritt der Auftraggeber – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall ist der Auftraggeber zur Bezahlung des gesamten Entgelts für die von uns bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen verpflichtet. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht uns das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 20 % zu.
    D) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes unserer Auftraggeber steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.
    E) Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
  5. Mahn- und Inkassospesen Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal Euro 40.– zuzüglich Porto pro erfolgte Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag in Höhe von Euro 80.– zu ersetzen. Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und außergerichtlichen Anwaltskosten etc., vom Schuldner zu ersetzen.
  1. Eigentumsvorbehalt
    A) Alle Produkte und Unterlagen (Folien, Pläne, Berechnungen etc.) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt. Eine Übertragung, sei sie entgeltlich oder unentgeltlich, oder eine Verpfändung der Produkte und Unterlagen als Sicherheiten oder jegliche andere Verfügung darüber sind dem Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung untersagt.
    B) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
    C) Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
  2. Aufrechnungsverbot
    A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserem Honorar oder sonstigen Forderungen, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.
    B) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Pkt. 8 A) gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
  3. Lieferung, Lieferverzug und Verschieben der Lieferung
    A) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
    B) Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, verändern sich Liefertermin oder Lieferfrist entsprechend, sofern erforderlich.
    C) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
    D) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern allenfalls vereinbarte Liefertermine und -fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und um eine angemessene Anlauffrist.
    E) Ist LXM AERO aus nicht aus unserer Sphäre stammenden Gründen daran gehindert, Arbeiten fristgerecht zu beginnen und können dadurch Lieferfristen und/oder -termine nicht eingehalten werden, haftet LXM AERO weder für eine Verzögerung der Lieferung/Arbeit noch für einen gänzlichen Entfall. Dies betrifft insbesondere (aber nicht nur) Fälle, in denen die von uns zur Leistungserbringung entsandten MitarbeiterInnen aufgrund von Verspätungen oder Streichungen öffentlicher Verkehrsmittel an der zeitgerechten Leistungserbringung verhindert sind, am Flughafen, an dem die Leistung zu erbringen ist, gestreikt wird oder der Flughafen aus anderen Gründen nicht betreten werden kann etc.
    F) Ist LXM AERO aus einer dem Auftraggeber oder einem ihm zuzurechnenden Dritten zurechenbaren Sphäre stammenden Gründen daran gehindert, Arbeiten fristgerecht zu beginnen und können dadurch Lieferfristen und/oder -termine nicht eingehalten werden, haftet LXM AERO weder für eine Verzögerung der Lieferung/Arbeit noch für einen gänzlichen Entfall. In solchen Fällen ist der Auftraggeber verpflichtet, einen LXM AERO allenfalls entstandenen Schaden und Mehraufwand zu vergüten.
    G) verschiebt der Auftraggeber den vereinbarten Zeitpunkt der Leistung oder Lieferung, gelten folgende Regelungen:

    Gibt der Auftraggeber den geänderten Leistungszeitpunkt bzw. dessen Beginn innerhalb von 21 Tagen vor dem vereinbarten Leistungszeitpunkt bzw. dessen Beginn bekannt, so ist der Auftraggeber über die Bezahlung einer „Handlingfee“ im Ausmaß von 3,5% des Gesamtvolumens aber mindestens € 850,00  hinaus verpflichtet, die für die Mitarbeiter von LXM AERO zwischen beabsichtigtem Leistungszeitpunkt bzw. dessen Beginn und dem tatsächlichen Leistungszeitpunkt bzw. dessen Beginn veranschlagten Arbeitsstunden auf Basis des Regelstundensatzes (der höher sein kann, als der tatsächlich im Auftrag vereinbarte Stundensatz) zu bezahlen.

  1. Urheberrecht
    Das von uns hergestellte Werk (z.B. Folien, Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige und Schriftstücke) ist urheberrechtlich geschützt. Der Auftraggeber erhält daran keine Werknutzungsbewilligung und kein Werknutzungsrecht. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk ausschließlich zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen. Die Nutzung für andere Objekte (insbesondere andere Flugzeuge) ist ausgeschlossen.
  1. Aufbewahrung von Unterlagen
    Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt. Wir sind verpflichtet, unserem Auftraggeber auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen gegen Kostenersatz auszuhändigen. Unsere Aufbewahrungspflicht endet drei Jahre nach Abnahme der Leistungen. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den Auftraggeber von unserer Verwahrungspflicht befreien.
  1. Zurückbehaltung
    Der Auftraggeber ist bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt. Dieser Punkt gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
  1. Terminsverlust
    A) Soweit der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
    B) Dieser Punkt gilt bei Verbrauchergeschäften, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des Auftraggebers mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.
  2. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
    A) LXM AERO erstellt täglich eine Kostenübersicht, die der Auftragnehmer täglich zu prüfen und schriftlich durch seine Unterschrift zu bestätigen hat. Unterbleibt diese Bestätigung, weil LXM AERO die tägliche Kostenübersicht nicht erstellen oder übergeben kann, hat der Auftraggeber die Kostenübersicht bis spätestens eine Woche nach Abschluss des Auftrages zu überprüfen und zu bestätigen. Unterlässt er eine solche Bestätigung, gilt die Kostenübersicht als genehmigt.
    B) Der Auftraggeber hat die Leistung unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich geltend gemacht werden. Offenkundige Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen nach dem Liefertag zu rügen. Mängel, die sich erst später zeigen, sind unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen nach Entdeckung des Mangels zu rügen, andernfalls gilt der Mangel als genehmigt. Die Vermutung gemäß § 924 Satz 2 ABGB gilt nicht.
    C) Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Die Absätze A) und B) dieses Punktes gelten nicht bei Verbrauchergeschäften.
  3. Schadenersatz
    A) Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für uns zurechenbare Körper- und Gesundheitsschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
    B) Die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
    C) Unsere Folien, Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden. Absatz A dieses Punktes gilt bei Verbrauchergeschäften nicht für Personenschäden und für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Absatz A zweiter Satz, dieses Punktes und Absatz B) erster Satz gelten bei Verbrauchergeschäften nicht.

    Wir haften ausschließlich aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie darüber hinaus nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

  1. Rechtswahl, Gerichtsstand
    A) Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch oder Englisch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Firmensitz der LXM AERO sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Dieser Punkt gilt nicht bei Verbrauchergeschäften.
    B) Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens haben sich beide Parteien durch Aufnahme von Verhandlungen um eine außergerichtliche Einigung der Rechtsstreitigkeit zu bemühen. Kommt es ungeachtet dieser Verhandlungen zu keiner Einigung, sind beide Parteien zur umgehenden Einbringung einer entsprechenden Klage berechtigt. Hält sich eine der Parteien nicht an die Verpflichtung zur vorherigen Aufnahme von außergerichtlichen Verhandlungen, so hat diese Partei – ausgenommen bei Gefahr in Verzug – die Kosten des Gerichtsverfahrens, insbesondere die Kosten der eigenen Vertretung unabhängig von dem Ausgang des Gerichtsverfahrens, jedenfalls zur Gänze selbst zu tragen und der Gegenseite die dieser entstandenen angemessenen Kosten (inklusive der Kosten der Vertretung vor Gericht) zu ersetzen.
  2. Erfüllungsort
    Erfüllungsort ist unser Firmensitz, Rohbacherstrasse 9, 1130 Wien.
  1. Adressänderung
    Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
  2. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
  3. Geheimhaltung
    Jede Partei ist verpflichtet, den Inhalt sämtlicher von der anderen Partei erhaltenen Unterlagen sowie sämtliche mündlich und schriftlich weitergegebene Informationen (seien sie von wirtschaftlicher, finanzieller oder technischer Natur und unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertrauliche Informationen gekennzeichnet wurden) vertraulich zu behandeln. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei dürfen solche Unterlagen bzw. Informationen weder an Dritte weitergegeben noch Kopien davon angefertigt werden; ausgenommen davon ist die Weitergabe an verbundene Unternehmen im Sinne des § 228 Abs 3 UGB. Solche Unterlagen oder Informationen dürfen von den Parteien ausschließlich zum Zweck der Erbringung der Leistungen gemäß dem gegenständlichen Vertrag verwendet bzw. vervielfältigt werden.

Die oben genannten Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die

  • zum Zeitpunkt der Weitergabe als öffentliches Eigentum (d.h. als allgemein bekannt) gelten oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verschulden des Empfängers zu öffentlichem Eigentum werden; oder
  • dem Empfänger vor dem Zeitpunkt der Weitergabe durch die andere Partei bekannt waren, sofern dies durch schriftliche Aufzeichnungen des Empfängers nachweisbar ist; oder
  • dem Empfänger von einer dritten Partei zur Verfügung gestellt wurden, welche diese Informationen weder direkt noch indirekt von der anderen Partei erhalten hat.

Die in diesem Punkt festgelegten Verpflichtungen sind für alle Parteien bindend und behalten auch nach Auflösung bzw. Erfüllung des Vertrags noch ihre Gültigkeit. Im Falle der Verletzung der vorgenannten Bestimmungen hat die Partei, die eine solche Verletzung begeht, der anderen Partei sämtliche daraus entstandenen Schäden zu ersetzen.